Förderrichtlinien

Der Vorstand des Vereins Mehr Aktion! für Kinder und Jugend e.V. hat folgende Grundsätze für die Fördermaßnahmen beschlossen:

Grundsätzlich gefördert werden sollen einzelne Personen und Institutionen, die sich für die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen in Hannover und Umgebung besonders einsetzen. Förderwürdig in diesem Zusammenhang sind insbesondere

  • Institutionen, die schwerkranken Kindern und Jugendlichen helfen und fördern;
  • Institutionen, die Kinder und Jugendliche bei der Entwicklung eines hohen Sozialverhaltens fördern;
  • Institutionen, die Gewalt- und Extermismusprävention betreiben durch konkrete Angebote von Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche;
  • Institutionen, die sexuell und körperlich misshandelten und traumatisierte Kindern und Jugendlichen helfen und fördern;
  • Institutionen, die sich durch konkrete Maßnahmen darum bemühen, die Lebenssituation für Kinder und Jugendliche in Hannover und Umgebung zu verbessern.

I. Fördergrundsätze

  1. Basisförderung:
    Die Basisförderung dient der langfristigen Förderung von Institutionen, damit diese mit einer höheren Planungssicherheit als heute üblich langfristig und verlässlich Maßnahmen zugunsten von Kindern und Jugendlichen durchführen können.
  2. Impulsförderung:
    Die Impulsförderung verfolgt das Ziel, kurzfristig Institutionen Hilfe für einmalige Aktionen zu geben, damit diese realisiert werden können.
  3. Antragsberechtigung:
    Antragsberechtigt für die Basis- und Impulsförderung sind anerkannte freie gemeinnützige Organisationen und vergleichbare Institutionen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, vorzugsweise in Hannover und Umgebung.

II. Förderspektrum

Zuschüsse für Maßnahmen werden insbesondere für Sachkosten gewährt. Auf besonderen Antrag können diese auch für Einzelprojekte und Starthilfen gewährt werden. Von Fall zu Fall werden auch Zuschüsse zu Personalkosten gewährt. Zuschüsse für einzelne Institutionen sollen die Höchstgrenze von 25.000,00 € pro Jahr nicht überschreiten. Nachfinanzierungen von Mehrkosten sind ausgeschlossen. Wenn möglich, sollen Zuschüsse so gewährt werden, dass diese erst bei Vorliegen von 20 % Eigenmittel der zu fördernden Institution fließen.

III. Antragstellung

Vorhaben, die vor Antragstellung begonnen wurden, können grundsätzlich nicht bezuschusst werden. Maßgeblich für die Antragstellung ist das Datum des Eingangs bei Mehr Aktion! für Kinder und Jugend e.V.. Anträge auf Gewährung von Zuschüssen einschließlich der erforderlichen Unterlagen zur Prüfung sind vor Maßnahmenbeginn beim Verein einzureichen.Den Anträgen sind folgende Anlagen beizufügen:

  1. Inhaltliche Beschreibung des geplanten und zu fördernden Vorhabens,
  2. Kostenvoranschlag,
  3. Finanzierungsplan, wenn zweckmäßig.

IV. Auszahlung und Nachweis

  1. Die bewilligten Fördermittel werden durch den Verein an den Träger der geförderten Einrichtung bei Nachweis der Fälligkeit (Vorlage von bezahlten oder unbezahlten Rechnungskopien mit Ausführungsdatum, soweit im Rahmen der Einzelförderung notwendig und geboten) ausgezahlt. Außerdem muss die rechtsverbindliche Erklärung abgegeben werden, dass die Mittel zweckgebunden Verwendung finden.
  2. Der Zuschussempfänger ist zur Vorlage eines endgültigen Verwendungsnachweises verpflichtet, dieser besteht aus einem „zahlenmäßigen Nachweis“ und aus einem „sachlichen Bericht“, in dem der erzielte Erfolg darzustellen ist.In beiden Fällen muss die Versicherung beigefügt werden, dass die Originalbelege für eine eventuelle Nachprüfung nach 5 Jahren nach Vorlage der Verwendungsnachweise bereitgehalten werden. Der Zuschussempfänger kann verpflichtet werden, die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen, wenn der Prüfungsvermerk nicht rechtzeitig vorgelegt werden kann.
  3. MEHR Aktion für Kinder und Jugend e. V. behält sich vor, die Verwendung der Mittel beim Träger des geförderten Projekts zu prüfen.
  4. Zuschüsse, die innerhalb von 12 Monaten nicht abgerufen werden, verfallen, es sei denn, innerhalb dieses Zeitraumes wird bei dem Verein eine Verlängerung beantragt und von diesem genehmigt.
  5. Der Verein ist berechtigt, die Wirksamkeit bestimmter von ihm geförderter Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt zu untersuchen, um Anhaltspunkte für die Zweckmäßigkeit weiterer Bewilligungen dieser Art zu erhalten.

V. Rücknahme von Bewilligungsbescheiden und Rückzahlungspflicht

  1. Werden dem Verein zwischen Antragsbewilligung und Auszahlung des zu bewilligenden Projektes Umstände bekannt, die schon zum Zeitpunkt der Bewilligung vorlagen und deren Kenntnis zum Zeitpunkt der Bewilligung zu einer Ablehnung des Antrages geführt hätte, so kann der Bewilligungsbescheid durch Vorstandsbeschluss zurückgenommen werden.
  2. Ebenso behält sich der Verein eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides durch Vorstandsbeschluss vor, wenn vor Auszahlung des Zuschusses Umstände eintreten, die, hätten sie zum Zeitpunkt der Bewilligung vorgelegen, zu einer Ablehnung des Antrags geführt hätten.
  3. Werden Umstände nach (Teil-)Auszahlung des Zuschusses bekannt oder treten sie dann neu ein, kann der Verein den erhaltenen Zuschuss ganz oder teilweise unverzüglich zurückfordern.

VI. Kein Rechtsanspruch auf Förderung

Ein Rechtsanspruch auf Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen besteht nicht. Der Rechtsweg gegen die Beschlüsse des Vorstands des Vereins ist ausgeschlossen.

VII. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Datum vom 01.01.2006 in Kraft.

Hannover, den 01.01.2006