MEHR Aktion! für Kinder und Jugend e.V.
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
- Der Verein trägt den Namen: MEHR Aktion! für Kinder und Jugend, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“.
- Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Vereinssitz ist Hannover.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit und -hilfe (Förderung) sowie die Information, Aufklärung und Aufrüttelung der Öffentlichkeit über die Situation von Kindern und Jugendlichen in der Gesellschaft mit dem Ziel, ein kinderfreundliches Deutschland zu schaffen (Öffentlichkeitsarbeit).
- Der Verein verwirklicht diesen Zweck, indem er anderen steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit und -hilfe tätig sind, finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellt, damit diese ihren satzungsmäßigen Zweck erfüllen können. Der Öffentlichkeitsarbeit soll ein breiter Raum gegeben werden, um bei der Bevölkerung das Bewusstsein über die Situation und Probleme von Kindern und Jugendlichen in der Gesellschaft und die Notwendigkeit, der Verbesserung deren Lebensumstände zu wecken. Dies geschieht u.a. durch Informationsstände, Broschüren, Pressepublikationen und Medienpräsenz.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstands und ist unbefristet. Sie kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
§ 4 – Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet, außer durch Tod des Mitglieds, durch
a) Kündigung,
b) Streichung von der Mitgliederliste (Ziffer 2),
c) Auschluss aus dem Verein (Ziffer 3). - Ein Mitglied ist durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste zu streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- a) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen Vereinsinteressen, auch durch sein privates Verhalten, gröblich verstoßen hat.
b) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer zweiwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Die Rechtfertigung des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
c) Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
d) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Beschlusses schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand Beschwerde einlegen, über die die Delegiertenversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung entscheidet.
e) Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen. Gegen die Entscheidung der Delegiertenversammlung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
§ 5 – Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Höhe und Fälligkeit der Mindestbeiträge werden von der Delegiertenversammlung festgelegt.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Delegiertenversammlung und der Vorstand.
§ 7 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Da die Mitgliedschaftsrechte höchstpersönlicher Natur sind, ist eine Vertretung ausgeschlossen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle vier Jahre durch den Vorstand durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Vereinszeitschrift folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung per Brief, E-Mail, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel ist zulässig.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich die Einberufung verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird gem. Ziffer 2 einberufen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, dessen Beitragssaldo ausgeglichen ist und das bereits seit einem Jahr Mitglied ist. Die Beitragsentrichtung ist durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Der Ausgleich des Beitragssaldos ist auf der Mitgliederversammlung möglich.
- Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist für die Wahl der Delegierten und die Auflösung des Vereins zuständig.
§ 8 – Ablauf der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nicht-Mitglied bestimmt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen beschließt die Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugesandt und zur Genehmigung vorgelegt.
§ 9 – Wahl der Delegierten
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte Delegierte für eine Amtszeit von vier Jahren. Die Delegierten bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl der Delegierten im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich.
- Die Mitglieder werden zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgefordert, Wahlvorschläge für Kandidaten für das Amt des Delegierten einzureichen. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied mit einer Vereinsmitgliedschaft von einem Jahr, das seinen Beitragssaldo ausgeglichen hat. Wahlvorschläge kann jedes Vereinsmitglied mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich einreichen. Zur Berechnung der Frist ist der Eingang des Wahlvorschlags bei der Geschäftsstelle maßgebend.
- Für je angefangene 3.000 Mitglieder sind mindestens ein, höchstens vier Delegierte zu wählen. Maßgeblich ist die Anzahl der Mitglieder am Gründungstag, alsdann am 1. Januar des jeweils folgenden Wahljahres. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anzahl der zu wählenden Delegierten. Steht keine ausreichende Zahl an Kandidaten zur Verfügung, so ist die höchstmögliche Zahl an Delegierten zu wählen.
- Die Wahl der Delegierten erfolgt schriftlich und geheim durch Blockwahl. Jedes Mitglied hat dabei so viele Stimmen, wie Delegierte zu wählen sind, wobei jeweils nur eine Stimme je Kandidat abgegeben werden kann. Die Stimmabgabe für einen Kandidaten erfolgt durch entsprechende Kennzeichnung von dessen Namen.
- Es sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen und die Wahl in der Mitgliederversammlung persönlich annehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Die Mitgliederversammlung kann über die Abstimmungsart der Stichwahl beschließen.
§ 10 – Einberufung der Delegiertenversammlung
- Die ordentliche Delegiertenversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
- Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder oder einem Viertel aller Delegierten schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt dem Delegierten als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Delegierten dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. § 7 Ziffer 2 Satz 4 gilt entsprechend.
- Es ist eine Ladungsfrist von vier Wochen für die ordentliche Delegiertenversammlung und von zwei Wochen für die außerordentliche Delegiertenversammlung einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
§ 11 – Beschlussfähigkeit und Zuständigkeit der Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist mit den erschienenen Delegierten beschlussfähig. Jeder Delegierte hat eine Stimme, dessen Beitragssaldo ausgeglichen ist. Die Beitragsentrichtung ist durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.
- Die Delegiertenversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
– Entlastung des Vorstands,
– Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mindestmitgliedsbeitrages,
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
– Satzungsänderungen,
– Behandlung von Beschwerden gem. § 4 Ziffer 3 d) der Satzung,
– Abschluss von entgeltlichen Verträgen mit Vorstandsmitgliedern; für den Abschluss eines Dienstvertrages mit einem Vorstandsmitglied kann die Delegiertenversammlung von Fall zu Fall aus ihrer Mitte einen Vertretungsberechtigten bestimmen, der die Delegiertenversammlung allein vertritt. - Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, in dieser Satzung ist etwas anderes geregelt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 12 – Ablauf der Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Veränderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen beschließt die Delegiertenversammlung.
- Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Delegierten spätestens mit der Einladung zur nächsten Delegiertenversammlung zugesandt und zur Genehmigung vorgelegt.
§ 13 – Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern:
– dem/der Vorsitzenden,
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. - Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, der von der folgenden Delegiertenversammlung bestätigt werden muss.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist ermächtigt, zum Zwecke der Stärkung des Mitgliederbestandes des Vereins und der Öffentlichkeitsarbeit für den Verein geeignete Drittunternehmen gegen Entgelt zu beauftragen. Die genannten Vorstandsmitglieder sind Vorstände im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB. Zwei der Genannten gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
- Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, wenn Bedarf besteht oder zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist berechtigt, zur Beratung bestimmter Fragen und zur Unterstützung der Vereinsarbeit von Fall zu Fall weitere Personen zur Mitarbeit ohne Stimmrecht zu berufen.
- Der Vorstand kann für den Verein entgeltlich tätig sein; hierüber entscheidet die Delegiertenversammlung (§11 Ziff. 2 der Satzung).
§ 14 – Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Delegierten.
- Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Liquidation sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Verein in Hannover zum Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit zuzuführen.
Satzung Stand: 1. August 2006. Eingetragen in das Vereinsregister am 25. April 2007